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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AAW Montagetechnik I. Allgemeines 1. Unsere Verkäufe erfolgen, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht anerkannt. II. Angebote 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Annahme des Vertrages von uns schriftlich bestätigt ist. 2. Die in Preislisten aufgeführten Preise unterliegen jederzeitiger Änderung ohne vorherige Anzeige, wenn wirtschaftliche Veränderungen dies erfordern. 3. Andere Bedingungen, insbesondere die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden, der Käufer erkennt mit der Annahme der Ware die Bedingungen an, auch wenn er seine Einkaufsbedingungen als ausschließlich bezeichnet hatte. III. Technische Angaben, Werkzeuge, Zeichnungen und ähnliches Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich. Konstruktive Veränderungen bleiben vorbehalten. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Zeichnungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten bzw. angebotenen Erzeugnisse bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Kenntnisgabe an Dritte bedarf unseren schriftlichen Einverständnisses. Die Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Werkzeuge, Hilfswerkzeuge, Apparaturen zur Herstellung der Waren bleiben unser Eigentum auch dann, wenn dem Käufer Kosten in Rechnung gestellt wurden. Wir halten diese Gegenstände nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach Anschaffung nur dann unentgeltlich für weitere Bestellungen, wenn jährlich mindestens 80% der dem Artikelgebot zu Grunde gelegten Jahresabnahmemenge erreicht werden. IV. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise gelten - soweit nicht anders vereinbart - unfrei. Der Versand der Waren im Auftrag des Bestellers an Dritte erfolgt grundsätzlich unfrei. 2. Expresskosten sind unabhängig vom Wert unfrei, und es wird keine Gutschrift erteilt für die Differenz zwischen Fracht- und Expresskosten. 3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Anfertigung gilt eine Abschlagszahlung von 30%, nach Auftragserteilung folgen weitere 40%, für Materialbereitstellung 30%, bei Versandbereitschaft gilt die Zahlungsbedingung als vereinbart. 4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden 8% Zinsen als vereinbarte Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung etwa darüber hinausgehender Bankzinsen bleibt vorbehalten. 5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen Mängelrügen oder etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft. 6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zu Zeit geltenden gesetzlicher Mehrwertsteuer. 7. Bei Zahlung mit Wechsel ist unsere Zustimmung erforderlich. Wir behalten uns das Recht vor, Wechsel abzulehnen. Falls wir jedoch den Wechsel akzeptieren, ist die Wechselsteuer, sowie Diskontspesen auf jeden Fall vom Käufer zu zahlen und in bar innerhalb von 10 Tagen zu überweisen. V. Lieferung 1. Wir werden uns bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten, übernehmen jedoch bezüglich der Einhaltung keinerlei Gewähr. 2. Im Falle von uns zu vertretender Nichteinhaltung des Liefertermins steht dem Käufer, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte, insbesondere aller etwaiger Schadenersatzansprüche nur ein Rücktrittsrecht zu. VI.. Versand und Gefahrenübergang 1. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweils vermerkten Versandort. 2. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfrei geliefert wird. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Weisung des Käufers sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung in handelsüblichem Rahmen zu versichern und dem Käufer mit den hierfür entstehenden Kosten zu belasten. 3. Bei Mietgeschäften haftet der Mieter für am Mietgerät während des Transports und während der Miete auftretende Schäden. 4. Die AAW-Montagetechnik haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die durch die Nutzung des Mietgerätes auftreten. Dies gilt sowohl für unmittelbare Schäden als auch für Folgeschäden. VII. Gewährleistung 1. Bei Mängeln, die durch Überprüfung bei Lieferungseingang festzustellen sind, muß die Anzeige innerhalb von 7 Tagen uns zugegangen sein. Für Mängel, welche nicht durch Überprüfung oder Probeverarbeitung festzustellen sind, gelten die gesetzlichen Fristen. 2. Wandlung und Minderung sowie Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen entgangenem Gewinns oder etwaiger Folgeschäden sind vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Stattdessen erwirbt der Besteller einen Anspruch auf Nachbesserung und, falls dies nicht möglich ist, auf Umtausch in mangelfreie Ware gleicher Art. Erklären wir, weder zur Nachbesserung noch zur Ersatzlieferung imstande zu sein, so erwirbt der Besteller einen Anspruch auf Wandlung. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben in jedem Fall ausgeschlossen. 3. Um die Prüfung, ob die Nachbesserung vorgenommen werden soll, zu ermöglichen, ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandeten Waren frei Haus anzuliefern an unseren Hauptsitz Neuenkirchen-Vörden Deutschland. 4. Die vorerwähnten Regeln für die Gewährleistung gelten sinngemäß auch für Werksvertragsansprüche. Auch bei Werkverträgen sind in jedem Fall alle Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen. 5. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen begründet kein Zurückbehaltungsrecht und kein Aufrechnungsrecht gegenüber unseren Kaufpreisansprüchen oder Ansprüchen auf die Vergütung auf Werkvertragsaufträgen. VIII. Rücktritt 1. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nicht, erfolgt insbesondere die Zahlung fälliger Beträge nicht vereinbarungsgemäß oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Abschluß des Vertrages nachweislich erheblich, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Frist- oder Nachfristsetzung bedarf. 2. Wir sind weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen eintreten, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb nachhaltig einwirken. Das gleiche gilt für den Fall, einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages, insbesondere bei Überseelieferungen, wenn die Ware nicht oder nicht vollständig oder in unbrauchbarem Zustand im Bestimmungshafen eintrifft. 3. Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktrittes sind ausgeschlossen. 4. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern. 5. Liegt der Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 6. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Rücklieferungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Für veraltete und gebrauchte Geräte kann nur ein Zeitwert gutgeschrieben werden. Bei Rücklieferung werden grundsätzlich 20% Bearbeitungsgebühr von der Gutschrift abgezogen. IX. Eigentumsvorbehalt 1. Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Lieferungen getilgt hat. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren auf seine Kosten gegen Wasser, Feuer, Explosion und Diebstahl zu versichern und auf Aufforderung uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. 3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unverzügliche Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt an die Stelle der Herausgabe die Abtretung des Herausgabeanspruches. Wir sind berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein Mehrerlös wird dem Käufer zurückerstattet. 4. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, soweit die Veräußerungsforderung gemäß folgendem Absatz auf uns übergeht. Andernfalls ist ihm jede Verfügung über die Ware ausdrücklich untersagt, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. 5. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderung gegen seinen Abnehmer, in Höhe unseres Verkaufspreises, zzgl. 10%, mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 6. Der Käufer ist solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen und über die verlangten Beträge frei zu verfügen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, so sind wir jederzeit befugt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung selbst einzuziehen. 7. Übersteigt der Wert der von uns gegebenen Sicherheit unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübergabe verpflichtet. X. Sonstiges 1. Aufträge können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden. 2. Auf Wunsch des Käufers werden wir uns bemühen, im Rahmen unserer Möglichkeiten technische Hilfe und Beratung für die Verwendung der von uns gelieferten Ware zu geben. Solche technischen Hinweise oder Hilfen erfolgen unentgeltlich, und wir übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Hinweise oder die Hilfe oder die hierdurch entstehenden Ergebnisse. 3. Reparaturen werden von uns - sofern sie nicht in die Garantie fallen - nur mit Kostenvoranschlag ausgeführt. XI. Vermietung 1. Der in Rechnung gestellte Mietzeitraum wird berechnet vom gewünschten Eintreffdatum bis zum Rückerhalt der Ware. 2. Der Gefahrenübergang auf den Kunden gilt vom Verlassen unseres Lagers bis zur Wiederankunft in unserem Lager 3. Bei Vermietungen auftretende Schäden werden sofern möglich repariert und dem Kunden in Rechnung gestellt. Ein gesonderter Kostenvoranschlag ist hierzu nicht nötig. 4. Die AAW-Montagetechnik haftet ausdrücklich nicht für Folgeschäden, die aus der Nutzung des Mietequipments oder einer zu späten oder nicht erfolgten Lieferung herrühren. 5. Für den Rücktransport des Mietmaterials hat, sofern nicht anders vereinbart, der Mieter Sorge zu tragen. 6 .Schäden am Mietwerkzeug werden in Rechnung gestellt. Sollte das Werkzeug beschädigt ankommen, so ist vor Arbeitsbeginn auf diese Schäden hinzuweisen. Erst nach durchgeführter Miete gemeldete Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Auf dem Rücktransport verloren gegangene Ware wird dem Mieter in Rechnung gestellt. 7. Auf eine ordnungsgemäße und sichere Verpackung ist dabei zu achten. Öl ist grundsätzlich vom Hydraulikaggregat abzulassen und im mitgelieferten separaten Behälter zurück zu liefern, um Schäden an Material und Umwelt zu verhindern. XII. Konsignation 1. Waren, die von uns in Konsignation gegeben werden, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte veräußert werden, noch von dem Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden. 2. Der Empfänger der Konsignationsware verpflichtet sich, die Waren zu jeder Zeit für uns abholbereit bereitzustellen, oder falls wir es wünschen, einen Spediteur bzw. die Deutsche Bahn AG zu beauftragen, die Waren an uns zu versenden. 3. Der Empfänger der Konsignationsware haftet für Verlust und Schaden, soweit er dies zu vertreten hat oder soweit solche Schäden versicherbar sind. XIII. Erfüllung und Gerichtsstand Erfüllungsstand und Gerichtsstand ist der Firmensitz und gilt auch als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Wechsel- und Urkundenprozessen als vereinbart. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Partnern sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz, soweit Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haagner Kaufrechts. Stand 09.11.2022

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